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Verlust des Arbeitsplatzes
Sobald während eines Insolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter eingeschaltet wird, wird diesem für den Zeitraum des Verfahrens die wirtschaftliche Verfügungsgewalt der Apotheke zugesprochen. Als Apothekenleiter birgt das die Gefahr, die Leitung nicht mehr wahrnehmen zu können. Genau dazu ist er jedoch verpflichtet. Deshalb schließt das Gesundheitsamt in der Regel binnen weniger Tage die Apotheke und vollzieht die unmittelbare Schließung nach § 1 Abs. 2 ApoG. Die Folge: Sofortige Betriebsschließung in der Folge durch Insolvenz.